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AGB



Das Kleingedruckte

Unsere AGB gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sie gelten darüber hinaus für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Leistungen der Communication Works – Froning, Reise GmbH, nachfolgend in Kurzform „Communication Works“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Begriffe wie „Auftrag, Agentur und Kunde“ verstehen sich im kaufmännischen Sinne. Der Begriff „Auftrag“ definiert das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Kunde“ ist derjenige, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit Communication Works diese schriftlich anerkannt hat.

2. TERMINE, LIEFERFRISTEN

  1. Termine und Lieferfristen stellen grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen dar. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
  2. Werden vom Kunden erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erbracht, so haftet Communication Works nicht für Lieferverzögerungen.
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft weitere Mitwirkungspflichten, so ist Communication Works berechtigt, für den dadurch entstehenden Schaden, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

  1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine nähere Vergütung festgesetzt, so wird nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 200,- € in stündlichen Zeitabschnitten abgerechnet. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
  2. Der Kunde trägt den Schaden, der entsteht, wenn Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
  3. Communication Works darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
  4. Kündigt der Kunde vorzeitig einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, so gilt bezüglich des Agentur-Honorars zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
  5. Communication Works schuldet nicht die Überprüfung der Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht), sowie von ihr erstellter Internetseiten bezüglich der rechtlichen Konformität von Impressum und Datenschutzverordnung oder der datenschutzkonformen Einbindung von Cookies, wenn diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde Communication Works mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
  6. Communication Works ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Communication Works ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
  8. Zur Prüfung und Zustimmung legt Communication Works dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

4. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)

  1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt Communication Works geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  2. Communication Works koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
  3. Für eine Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält Communication Works ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
  4. Soweit Communication Works Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Kunden weiterberechnet. Communication Works ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

5. HAFTUNG, Gewährleistung

  1. Communication Works haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Communication Works sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
  3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche Communication Works zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

6. ABNAHME

Schuldet Communication Works einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Communication Works diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

7. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Communication Works stellt Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
  2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Gesamtablieferung.
  4. Bei Zahlungsverzug kann Communication Works Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
  5. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
  6. Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

8. AUFWENDUNGEN

  1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
  2. Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet:
    1. Fremdkosten: nach Belegen
    2. Stundenaufwand: 50%
    3. Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km
  3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Kunden bestellt werden, werden dem Kunden nach Belegen berechnet.

9. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

  1. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist. In jedem Fall werden dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingeräumt.
  2. Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen von Communication Works Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Kunden die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer ausschließlich in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.
  3. Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Communication Works.
  4. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte ist weder im Original noch in der Reproduktion zulässig. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Arbeitsergebnisses, bedarf der Zustimmung von Communication Works. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Communication Works.
  5. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird Communication Works die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Communication Works übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von uns gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
  7. Communication Works darf die konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf der eigenen Internetseite nutzen.
  8. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei Communication Works. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
  2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

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